Satzung

Beschlossen am 29. Oktober 2017 und zuletzt geändert am 27. Juni 2021

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§ 1 Grundsätze

1Die im RPJ KA vertretenen Organisationen bekennen sich zu den Werten und Prinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. 2Sie treten für einen Staat ein, der unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. 3Insbesondere bekennen sie sich zu der Unantastbarkeit der Menschenwürde und den übrigen im Grundgesetz konkretisierten Bürger- und Menschenrechten. 4Vor allem bekennen sie sich zu dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung, der Verantwortlichkeit der Regierung, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Unabhängigkeit der Gerichte, dem Mehrparteienprinzip und der Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. 5Sie bekennen sich zum Gedanken der Völkerverständigung und lehnen Gewalt gegen gesellschaftliche Minderheiten sowie als Mittel zur Verfolgung politischer Ziele, insbesondere die Durchführung eines Angriffskriegs, ab. 6Die im RPJ KA vertretenen Organisationen verfolgen in ihrer täglichen Arbeit unterschiedliche und teilweise konkurrierende politische Ziele, deren Erreichen sie jedoch niemals die Wahrung der oben genannten Grundsätze unterordnen werden.

§ 2 Vereinsname, Vereinssitz und Geschäftsjahr

  1. 1Der Verein trägt den Namen „Ring Politischer Jugend Karlsruhe“. 2Die Kurzbezeichnung des Vereins lautet „RPJ KA“ – sofern der Bezug zu Karlsruhe aus dem Kontext klar ist auch einfach nur „RPJ“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Der RPJ KA ist eine überparteiliche Arbeitsgemeinschaft politischer Jugendorganisationen aus Karlsruhe.
  2. 1Er dient dem Zweck, die politische Bildung junger Menschen zu fördern, ihr Bewusstsein für die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu festigen und ihre Entwicklung zu mündigen Staatsbürgern, die von ihren Rechten bewusst Gebrauch machen, zu unterstützen. 2Insbesondere will er sie zur aktiven Partizipation am Prozess der demokratischen Willensbildung im Sinne eines auf Gewaltfreiheit und gegenseitigem Respekt fußenden Wettstreits der Meinungen und Argumente ermutigen.
  3. Er verfolgt seine Ziele unter anderem indem er
    1. Bildungs- und Informationsveranstaltungen organisiert oder sich an ihnen beteiligt,
    2. Kampagnen zur politischen Bewusstseinsbildung durchführt oder unterstützt,
    3. insbesondere vor Wahlen junge Menschen über den Ablauf der Wahl informiert und sie zur kritischen Auseinandersetzung mit den Inhalten der wählbaren Parteien und Personen anregt,
    4. den Kontakt zu anderen privaten oder öffentlichen Organisationen, insbesondere zu Bildungseinrichtungen, pflegt und mit ihnen kooperiert, um Angebote zur politischen Bildung zu ermöglichen und
    5. in neutraler Weise auf die Existenz der in ihm vertretenen Organisationen aufmerksam macht und die Kontaktaufnahme mit ihnen vermittelt.
  4. Der RPJ KA betreibt keine Parteipolitik und bezieht lediglich in solcher Weise Stellung zu politischen Themen, wie dies dem Konsens unter den in ihm vertretenen Organisationen entspricht, oder es sich um Fragen handelt, deren Beantwortung im Einklang mit den in § 1 genannten Grundsätzen über individuellen parteipolitischen Interessen zu stehen hat.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. 1Der RPJ KA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). 2Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3Sie haben während des Bestehens und nach Ende ihrer Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Zugehörigkeit zu andern Verbänden

1Der RPJ KA ist unabhänging von gleichnamigen Verbänden auf anderen Ebenen. 2Insbesondere ist er keine Untergliederung des RPJ in Baden-Württemberg oder des bundesweiten RPJ. 3Der RPJ KA macht sich das Selbstverständnis und die Standpunkte dieser Verbände nicht zueigen und ist unabhängig von deren Regularien und Beschlüssen.

§ 6 Mitgliedschaft

1Mitglieder des RPJ KA sind die Mitglieder der in ihm vertretenen Organisationen (§ 8). 2Die Mitgliedschaft ist an die Mitgliedschaft in einer solchen Organisation gebunden und kann nicht unabhängig davon bestehen.

§ 7 Rechte und Pflichten durch die Mitgliedschaft

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten konstruktiv an der Verwirklichung der Vereinsziele nach § 3 mitzuwirken.
  2. 1Ändert eine Organisation ihre eigene Satzung, wählt sie neue Vorsitzende oder ändert sich die Anschrift ihrer Vorsitzenden, so haben ihre Vorsitzenden dem Vorstand des RPJ KA unverzüglich Mitteilung von diesen Änderungen zu erstatten. 2Ferner haben die Vorsitzenden mindestens einmal pro Jahr die aktuelle Anzahl der Mitglieder ihrer Organisation zu melden.
  3. Die Mitgliedschaft im RPJ KA ist beitragsfrei.

§ 8 Vertretene Organisationen

  1. Eine Organisation ist im RPJ KA vertreten, sofern und sobald sie aufgenommen (§ 9) wurde.
  2. Eine Organisation ist nicht mehr im RPJ KA vertreten, nachdem sie ausgeschieden (§ 10) oder ausgetreten (§ 11) ist, ausgeschlossen (§ 12) wurde oder sich aufgelöst (§ 41 BGB) hat.
  3. Die Aufnahme in den RPJ KA steht jeder politischen Jugendorganisation mit Sitz in Karlsruhe zu, sofern sie
    1. sich zu den Grundsätzen des Vereins nach § 1 bekennt,
    2. die Ziele des Vereins nach § 3 anerkennt und ihre Mitglieder gewillt sind, durch ihr eigenes Verhalten zu deren Erreichen beizutragen,
    3. anerkannte Jugendorganisation einer mit Fraktionsstärke im Gemeinderat der Stadt Karlsruhe oder im Landtag von Baden-Württemberg vertretenen politischen Kraft ist, wobei eine Fraktion nicht mehr als eine Jugendorganisation benennen kann, und
    4. in ihrer inneren Organisation demokratischen Grundsätzen gerecht wird und durch eine oder mehrere von ihren Mitgliedern gewählte natürliche Person oder Personen (im Folgenden „Vorsitzende“) im Sinne von § 26 BGB vertreten werden kann.

§ 9 Aufnahme von Organisationen

  1. Beitrittswillige Organisationen haben ihre Aufnahme durch schriftlichen Antrag an den Vorstand des RPJ KA zu beantragen, der folgende Unterlagen zu enthalten hat.
    1. Die jeweils gültige Satzung der Organisation.
    2. Die Anzahl der Mitglieder.
    3. Namen und Anschriften der Vorsitzenden der Organisation.
    4. 1Einen Nachweis darüber, dass die Organisation die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 3 Ziffer 3 erfüllt, etwa eine schriftliche Erklärung der Fraktion. 2Dieser Nachweis kann bei Offenkundigkeit entfallen.
  2. 1Nach Eingang des Aufnahmeantrags prüft der Vorstand des RPJ KA den Antrag darauf, ob die formellen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, oder ein Hindernis nach Absatz 4 oder § 12 Absatz 4 vorliegt, und weist die Antragstellerin gegebenenfalls auf vorliegende Mängel hin, und gibt hilfreiche Hinweise zu deren Beseitigung. 2Ist der Antrag mängelfrei und liegt kein Hindernis vor, beruft der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung ein, auf der über die Aufnahme der beitrittswilligen Organisation beraten und entschieden wird. 3Der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist eine Kopie des Aufnahmeantrags beizufügen und die Behandlung des Aufnahmeantrags als eigener Tagesordnungspunkt auszuweisen. 4Auf Wunsch der Vorsitzenden der beitrittswilligen Organisation wird die Angabe ihrer Anschriften in der mit der Einladung versandten Kopie des Aufnahmeantrags geschwärzt und stattdessen auf eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme via E-Mail verwiesen. 5Die Vorsitzenden der beitrittswilligen Organisation sind zu der Mitgliederversammlung einzuladen und haben für den betreffenden Tagesordnungspunkt Rederecht.
  3. 1Die Mitgliederversammlung prüft den Aufnahmeantrag dahingehend, ob die materiellen Voraussetzungen nach § 8 Absatz 3 erfüllt sind. 2Sind die Voraussetzungen erfüllt, beschließt die Mitgliederversammlung die Aufnahme der beitrittswilligen Organisation mit sofortiger Wirkung. 3Vermag sich die Mitgliederversammlung weder vom Vorliegen noch vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen, kann der Beschluss über die Aufnahme der beitrittswilligen Organisation einmalig auf eine innerhalb von drei weiteren Monaten einzuberufenden Mitgliederversammlung vertagt werden, um der beitrittswilligen Organisation Gelegenheit zu geben, Belege für das Vorliegen der Voraussetzungen zu beschaffen und auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  4. 1Wird ein Aufnahmeantrag wegen Nichtvorliegen von materiellen Voraussetzungen von der Mitgliederversammlung abgelehnt, kann ein neuerlicher Antrag auf Aufnahme derselben Organisation erst wieder nach der nächsten Wahl zum Gemeinderat der Stadt Karlsruhe oder zum Landtag des Landes Baden-Württemberg gestellt werden. 2Von dieser Regelung kann die Mitgliederversammlung zusammen mit dem Beschluss über die Ablehnung des Aufnahmeantrags nach eigenem Ermessen eine Ausnahme verfügen.

§ 10 Ausscheiden von Organisationen

  1. Eine Organisation scheidet aus dem RPJ KA aus, wenn sie die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 3 nicht mehr erfüllt.
  2. 1Besteht Grund zur Annahme, dass eine Organisation die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so beruft der Vorstand innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der diese Annahme begründenden Tatsachen eine Mitgliederversammlung ein, um über das Ausscheiden der Organisation zu beraten und zu beschließen. 2In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist das Ausscheiden der Organisation als eigener Tagesordnungspunkt auszuweisen.
  3. 1Die Mitgliederversammlung prüft, ob die Organisation die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft noch erfüllt. 2Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, beschließt die Mitgliederversammlung das Ausscheiden der betroffenen Organisation mit sofortiger Wirkung. 3Vermag sich die Mitgliederversammlung weder vom Vorliegen noch vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen, kann die Feststellung über das Ausscheiden der betroffenen Organisation einmalig auf eine innerhalb von drei weiteren Monaten einzuberufende Mitgliederversammlung vertagt werden, um der betroffenen Organisation Gelegenheit zu geben, Belege für das fortdauernde Vorliegen der Voraussetzungen zu beschaffen und auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 11 Austritt von Organisationen

  1. Eine Organisation kann jederzeit freiwillig aus dem RPJ KA austreten.
  2. Der Austritt ist von den Vorsitzenden der austrittswilligen Organisation schriftlich gegenüber dem Vorstand des RPJ KA zu erklären.
  3. 1Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer Austrittserklärung beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, und unterrichtet sie über den Austritt der Organisation. 2In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist der Austritt der Organisation als eigener Tagesordnungspunkt auszuweisen. 3 Der Austritt wird mit und ab der Unterrichtung der Mitgliederversammlung wirksam.

§ 12 Ausschluss von Organisationen

  1. Organisationen, deren Mitglieder ihre Pflichten aus § 7 dauerhaft und in schwerwiegender Weise verletzen, insbesondere indem sie durch ihr Verhalten die Vereinsziele nach § 3 massiv schädigen oder die konstruktive Mitarbeit im RPJ KA dauerhaft verweigern, können aus dem RPJ KA ausgeschlossen werden, auch wenn sie die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 3 erfüllen.
  2. 1Der Antrag auf Ausschluss einer Organisation hat von den Vorsitzenden von mindestens zwei Organisationen schriftlich gegenüber dem Vorstand des RPJ KA gestellt zu werden. 2Der Vorstand beruft daraufhin innerhalb von drei Monaten eine Mitgliederversammlung ein, auf der über den Ausschluss der Organisation beraten und entschieden wird. 3In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist der Ausschluss der Organisation als eigener Tagesordnungspunkt auszuweisen.
  3. 1Die Mitgliederversammlung prüft, ob einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1 vorliegt, und beschließt diesfalls den Ausschluss der betroffenen Organisation mit sofortiger Wirkung. 2Die Abstimmung über den Ausschluss einer Organisation erfordert das einstimmige Votum aller anwesenden Delegierten mit Ausnahme der Delegierten der Organisation, über deren Ausschluss abgestimmt wird.
  4. Eine Organisation, die aus dem RPJ KA ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach einem Jahr einen Antrag auf neuerliche Aufnahme stellen.

§ 13 Vereinsorgane

  1. Die Organe des RPJ KA sind
    1. die Mitgliederversammlung (§ 14),
    2. die Konferenz der Vorsitzenden (§ 16),
    3. der Vorstand (§ 17) und
    4. zwei Kassenprüfende (§ 18).
  2. Alle Ämter des Vereins werden ehrenamtlich geführt.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. 1Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des RPJ KA. 2Sofern sie keine andere Versammlungsleitung bestimmt, wird die Mitgliederversammlung vom Vorstand geleitet.
  2. 1Die Mitgliederversammlung dient dem Austausch zwischen den Organisationen und behandelt Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. 2Neben den ihr durch diese Satzung an anderer Stelle zugewiesenen Aufgaben berät sie unter anderem über zukünftige Aktivitäten des Vereins und die Verwendung seiner Mittel. 3Ferner sind der Mitgliederversammlung die Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfenden, die Entgegennahme des Jahresabschlusses des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfenden sowie die Entlastung des Vorstandes vorbehalten.
  3. 1Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. 2Die Einladung ist in Textform an die Vorsitzenden der Organisationen zu richten. 3Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sind unter Rücksichtnahme auf die Verhältnisse in den Organisationen so zu wählen, dass keine Organisation unverhältnismäßig benachteiligt wird.
  4. 1Eine Mitgliederversammlung findet statt, so oft dies nach Ermessen des Vorstandes erforderlich ist; in der Regel einmal pro Quartal.
  5. 1Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder den Vorsitzenden von mindestens zwei Organisationen beantragt wird. 2Der Antrag auf Abhalten einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Gründen in Textform beim Vorstand einzureichen. 3Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nachdem sie beantragt wurde stattfinden; anderenfalls beginnt das Amt des Vorstandes zu ruhen (siehe auch § 16 Absatz 6).
  6. Das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung wird von Delegierten der Organisationen (§ 15) wahrgenommen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn von jeder Organisation mindestens eine delegierte Person anwesend ist.
  8. 1Sofern die Beschlussfähigkeit nicht zustande kommt, können sich die Anwesenden dennoch informell austauschen, und jene Punkte der Tagesordnung bearbeiten, bei denen keine Wahlen oder Abstimmungen stattfinden. 2Können Punkte der Tagesordnung mangels Beschlussfähigkeit nicht vollständig bearbeitet werden, beruft der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine neue Mitgliederversammlung ein. 3Die neuerlich einberufene Mitgliederversammlung ist zu den beim letzten Mal mangels Beschlussfähigkeit nicht vollständig bearbeiteten Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde, und in der Einladung auf diesen Umstand hingewiesen wurde.
  9. 1Über die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen und – soweit dies zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich ist – auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. 2Das Protokoll ist den Vorsitzenden der Organisationen spätestens eine Woche nach der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zugänglich zu machen und gilt als genehmigt, wenn innerhalb einer Woche ab dem Zugang keine Einsprüche erhoben wurden. 3Es ist von den beiden Personen, welche die Versammlung geleitet und das Protokoll verfasst haben, zu unterschreiben.
  10. 1Die Mitgliederversammlung und deren Protokoll sind öffentlich. 2Sofern es im Einzelfall zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten oder des geordneten Ablaufs der Mitgliederversammlung erforderlich scheint, kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte oder die gesamte restliche Mitgliederversammlung sowie die Schwärzung von Teilen des veröffentlichten Protokolls beschließen. 3Gäste haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, sofern die Mitgliederversammlung nicht ein Anderes beschließt.
  11. 1Wahlen finden stets mittels geheimer Stimmabgabe statt. 2Eine Person gilt als gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint. 3Erreicht keine Person dieses Quorum, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem zwischen den beiden Personen entschieden wird, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
  12. 1Alle anderen Abstimmungen finden grundsätzlich in offener Abstimmung statt; auf Antrag einer delegierten Person jedoch mittels geheimer Stimmabgabe. 2Mit Ausnahme der Abstimmungen über Angelegenheiten nach § 19 sowie der Abstimmung nach § 12 Absatz 3 Satz 2 ist für Abstimmungen die Zustimmung von mehr als der Hälfte bei gleichzeitiger Ablehnung von nicht mehr als einem Viertel der Delegierten erforderlich. 3Abstimmungen über Angelegenheiten nach § 19 erfordern die Zustimmung von mehr als drei Vierteln der Delegierten und keine Ablehnung. 4In beiden Abstimmungsmodi sind Stimmenthaltungen möglich und zählen weder als Zustimmung noch als Ablehnung.

§ 15 Delegierte zur Mitgliederversammlung

  1. Delegierte vertreten auf der Mitgliederversammlung die Mitglieder aus ihrer Organisation.
  2. 1Alle Delegierte haben jeweils genau eine Stimme. 2Die Rechte der Delegierten können nur persönlich wahrgenommen werden und sind nicht übertragbar.
  3. 1Jede Organisation hat das Recht, mindestens eine Person zu delegieren. 2Organisationen, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sowohl die anerkannte Jugendorganisation einer Fraktion im Gemeinderat der Stadt Karlsruhe als auch im Landtag von Baden-Württemberg sind, haben das Recht, zwei Personen zu delegieren.
  4. 1Nach welchem Modus eine Organisation ihre Delegierten bestimmt, ist ihr selbst überlassen. 2Die Vorsitzenden einer Organisation können dem Vorstand des RPJ KA eine Liste der Namen jener Personen nennen, die berechtigt sind, als Delegierte ihrer Organisation aufzutreten, und diese Liste jederzeit – jedoch nicht rückwirkend – aktualisieren oder zurückziehen. 3Macht eine Organisation von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so gilt jede Person als delegiert, die auf der Mitgliederversammlung glaubhaft macht, von der jeweiligen Organisation delegiert zu sein. 4Eine sich nachträglich herausstellende Unwirksamkeit der Delegation im Innenverhältnis zu einer Organisation führt nicht zur Unwirksamkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, es sei denn, die übrigen Anwesenden wussten von der Unwirksamkeit der Delegation oder hätten dies wissen müssen. 5Erscheinen auf der Mitgliederversammlung mehr Delegierte einer Organisation, als diese zu entsenden berechtigt ist, und können sich diese Personen nicht darauf einigen, wer ihre Organisation vertreten soll, so bestimmt der Vorstand des RPJ KA – sofern dies möglich ist nach Konsultation mit den Vorsitzenden der betroffenen Organisation – wer die Organisation vertreten darf.

§ 16 Konferenz der Vorsitzenden

  1. Die Vorsitzendenkonferenz ist ein Austausch der Vorsitzenden der im RPJ KA vertretenen Organisationen, entweder in Form persönlicher Treffen oder mittels elektronischer Kommunikation.
  2. Sie kann jederzeit von sich aus oder auf Bitte des Vorstandes tätig werden.
  3. 1Sie kann Entscheidungen nur einstimmig – allenfalls bei Enthaltung von weniger als der Hälfte der Vorsitzenden – treffen. 2Äußern sich die Vorsitzenden einer Organisation innerhalb einer Woche nicht, gilt ihr Verhalten als Enthaltung.
  4. Die Beschlüsse der Vorsitzendenkonferenz sind für den Vorstand bindend.
  5. 1Zwischen zwei Mitgliederversammlungen kann die Vorsitzendenkonferenz Entscheidungen über zukünftige Aktivitäten des RPJ KA und die Verwendung seiner Vereinsmittel treffen, sofern die Sache dringend ist und einen Aufschub bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht duldet. 2Dabei kann sie nur dann von bestehenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung abweichen, wenn eine sich inzwischen geänderte Sachlage eine Neubewertung objektiv erfordert. 3Sobald eine Mitgliederversammlung stattfindet, ist diese von den Beschlüssen der Vorsitzendenkonferenz zu informieren.
  6. 1Außerdem kann die Vorsitzendenkonferenz die Geschäfte des Vorstandes kommissarisch übernehmen, wenn dieser dauerhaft an der Fortführung der Geschäfte verhindert ist, oder sein Amt infolge pflichtwidriger Nichteinberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 14 Absatz 5 Satz 3 zu ruhen begonnen hat. 2Übernimmt die Vorsitzendenkonferenz die Geschäfte des Vorstandes, so hat sie abgesehen von der Erledigung dringender Geschäfte des laufenden Betriebs ehest möglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird.

§ 17 Vorstand

  1. Der Vorstand des RPJ KA im Sinne von § 26 BGB besteht aus zwei Personen: der oder dem Vorsitzenden, sowie der oder dem Schatzmeister*in..
  2. 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. 2Er archiviert die Protokolle der Mitgliederversammlungen, führt Buch über die im RPJ KA vertretenen Organisationen, heftet die Satzungen der im RPJ KA vertretenen Organisationen ab und pflegt ein Verzeichnis über die von ihnen gemeldeten Mitgliederzahlen sowie den Namen und Anschriften deren Vorsitzenden. 3In diese Unterlagen ist den Vorsitzenden der Organisationen auf Wunsch jederzeit Einblick zu gewähren.
  3. 1Der oder die Schatzmeister*in führt die Kasse. 2Er oder Sie ist verpflichtet, mit den Kassenprüfenden zu kooperieren und sie Einsicht in alle Unterlagen nehmen zu lassen, sofern dies für eine ordnungsgemäße Prüfung der Kasse erforderlich ist
  4. 1Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von einem (Vorsitzende*r) beziehungsweise zwei (Schatzmeister*in) Jahren gewählt. 2Eine vorzeitige Neu- oder Abwahl durch die Mitgliederversammlung ist möglich. 3Wahlen zum Vorstand können nur stattfinden, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung als eigener Tagesordnungspunkt ausgewiesen wurden. 4Die Besetzung des Vorstandes soll über mehrere Amtsperioden hinweg die politische Pluralität der im RPJ KA vertretenen Organisationen widerspiegeln.

§ 18 Kassenprüfung

  1. 1Die Geschäfte des Vereins werden von den Kassenprüfenden mindestens einmal pro Geschäftsjahr auf buchhalterische Korrektheit und satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel überprüft. 2Die Kassenprüfenden berichten der Mitgliederversammlung vom Ergebnis ihrer Prüfungen.
  2. Die beiden Kassenprüfenden dürfen nicht Mitglieder aus derselben Organisation sein.

§ 19 Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

  1. 1Die Mitgliederversammlung ist das einzige Organ des RPJ KA, das über die Änderung dieser Vereinssatzung oder die Auflösung des Vereins beschließen kann. 2Die Abstimmung erfolgt nach dem in § 14 Absatz 12 Satz 3 genannten Modus. 3Solche Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die entsprechenden Anträge bereits der Einladung zur Mitgliederversammlung beigefügt waren.
  2. Beschließt die Mitgliederversammlung Änderungen der Vereinssatzung, ist der Vorstand verpflichtet, diese dem zuständigen Gericht mitzuteilen.
  3. 1Bei einer Auflösung des RPJ KA geht sein gesamtes Vermögen an den Stadtjugendausschuss e. V. Karlsruhe über. 2Die den Verein auflösende Mitgliederversammlung kann zusammen mit der Vereinsauflösung eine andersartige Entsorgung des Vermögens verfügen, wenn diese den Vereinszielen besser gerecht wird. 3Vorhandene Akten sind unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben dem Stadtarchiv Karlsruhe anzubieten.
  4. Wenn die Anzahl der im RPJ KA vertretenen Organisationen auf weniger als Drei sinkt, gilt der Verein automatisch als aufgelöst.

§ 20 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer wirksamen Eintragung beim Amtsgericht in Kraft.
  2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung sind im RPJ KA folgende Organisationen vertreten:
    • Grüne Jugend (GJ) Karlsruhe vertreten durch Amal Labbouz, Ahmet Menekse und Christina Bischoff
    • Junge Union (JU) Karlsruhe vertreten durch Frederik Hübl
    • Jusos Karlsruhe-Stadt vertreten durch Michael Brauner
    • Junge Liberale (JuLis) Karlsruhe vertreten durch Moritz Klammler
  3. Die Vorsitzenden der in Absatz 2 genannten Organisationen haben nach Inkrafttreten dieser Satzung drei Monate Zeit, um die nach § 9 Absatz 1 geforderten Unterlagen beim Vorstand des RPJ KA nachzureichen.
  4. 1Vorsitzender des RPJ KA bei Inkrafttreten dieser Satzung bleibt der bisherige Vorsitzende. 2Eine Neuwahl findet regelmäßig ein Jahr nach Inkrafttreten statt.